Recht, Regulierung & Genehmigungen

Steuerliche Aspekte: MwSt-Befreiung, Einkommensteuer und Gewerbeanmeldung

Balkonkraftwerke sind seit 2023 mehrwertsteuerfrei und einkommensteuerfrei. Was das konkret bedeutet, warum du kein Gewerbe anmelden musst und was Liebhaberei ist.

    Steuerliche Aspekte: MwSt-Befreiung, Einkommensteuer und Gewerbeanmeldung

    Die steuerliche Seite von Balkonkraftwerken ist seit 2023 erfreulich unkompliziert. Du zahlst beim Kauf keine Mehrwertsteuer, deine Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerfrei, und eine Gewerbeanmeldung brauchst du nicht. Das war nicht immer so, und es lohnt sich zu verstehen, warum die aktuelle Regelung so ist und wo die Grenzen liegen.

    TL;DR

    • Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent auf Balkonkraftwerke und deren Komponenten
    • Einnahmen aus dem Betrieb privater PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei
    • Eine Gewerbeanmeldung ist für Balkonkraftwerke praktisch nie erforderlich
    • Die Liebhabereiregelung ist durch die gesetzliche Steuerbefreiung obsolet geworden
    • Du musst nichts beim Finanzamt melden, keine Steuererklärung abgeben und keine Formulare ausfüllen

    Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer: Kauf ohne MwSt

    Die wichtigste steuerliche Erleichterung ist der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer). Seit dem 1. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen keine Mehrwertsteuer mehr an. Der Steuersatz beträgt nicht ermäßigt 7 Prozent, sondern tatsächlich 0 Prozent.

    Was genau vom Nullsteuersatz profitiert

    Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten an den Endkunden. Das umfasst:

    Die Module selbst, egal ob mono- oder polykristallin. Den Wechselrichter, der den Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt. Montagesysteme und Halterungen, die speziell für die Solaranlage bestimmt sind. Batteriespeicher, die in Verbindung mit einer PV-Anlage installiert werden. Kabel und Stecker, die zur Anlage gehören. Und die Installationsleistung, wenn ein Fachbetrieb die Montage übernimmt.

    Was nicht vom Nullsteuersatz profitiert

    Allgemeine Werkzeuge und Materialien, die nicht spezifisch für die PV-Anlage sind, fallen nicht unter den Nullsteuersatz. Wenn du im Baumarkt Dübel und Schrauben kaufst, zahlst du darauf die normale Mehrwertsteuer. Auch ein Multimeter oder eine Bohrmaschine sind kein PV-Zubehör, auch wenn du sie für die Installation brauchst.

    Balkonmöbel, unter denen du den Wechselrichter versteckst, sind natürlich auch nicht steuerfrei. Die Grenze ist pragmatisch: Alles, was ohne die PV-Anlage keinen Sinn ergeben würde, ist steuerfrei. Alles andere nicht.

    Wie das in der Praxis funktioniert

    Wenn du ein Balkonkraftwerk im Online-Shop oder im Baumarkt kaufst, siehst du den Preis bereits ohne Mehrwertsteuer. Auf der Rechnung steht "Steuersatz 0 %" oder "Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG". Du musst nichts beantragen und keinen Nachweis erbringen. Der Händler wendet den Nullsteuersatz automatisch an.

    Ein Balkonkraftwerk, das mit 19 Prozent MwSt 600 Euro kosten würde, bekommst du für rund 504 Euro. Die Ersparnis ist also nicht unerheblich und macht die Amortisation um etwa ein halbes bis ganzes Jahr kürzer.

    Gilt der Nullsteuersatz unbefristet?

    Ja. Der Nullsteuersatz wurde im Jahressteuergesetz 2022 verankert und ist nicht zeitlich befristet. Er gilt, solange der Gesetzgeber ihn nicht wieder ändert. Nach aktuellem Stand (März 2026) gibt es keinerlei Bestrebungen, den Nullsteuersatz abzuschaffen oder zu befristen.

    Was ist mit Anlagen, die vor 2023 gekauft wurden?

    Wenn du dein Balkonkraftwerk vor dem 1. Januar 2023 gekauft hast, hast du die damals gültige Mehrwertsteuer gezahlt. Eine rückwirkende Erstattung gibt es nicht. Der Nullsteuersatz gilt nur für Lieferungen ab dem Stichtag.

    Einkommensteuer: Steuerfrei seit 2022

    Die zweite große Erleichterung betrifft die Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei. Und zwar rückwirkend, denn das Gesetz wurde zwar erst Ende 2022 verabschiedet, gilt aber bereits für das Steuerjahr 2022.

    Was "einkommensteuerfrei" konkret bedeutet

    Wenn du mit deinem Balkonkraftwerk Strom einspeist und dafür eine Einspeisevergütung bekommst (was bei Balkonkraftwerken selten vorkommt, aber möglich ist), musst du diese Einnahmen nicht in deiner Steuererklärung angeben. Es gibt keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, keine Anlage G. Der Gewinn aus dem Betrieb der PV-Anlage wird einfach nicht besteuert.

    Gleiches gilt für den sogenannten "geldwerten Vorteil" durch Eigenverbrauch. Wenn du deinen selbst erzeugten Strom nutzt, statt ihn zu kaufen, ist das steuerlich kein zu versteuernder Vorteil.

    Für welche Anlagen gilt die Befreiung?

    Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese 30-kWp-Grenze einheitlich für alle Gebäudetypen. Zuvor gab es Unterschiede je nach Gebäudeart (Einfamilienhaus vs. Mehrfamilienhaus).

    Dein Balkonkraftwerk hat maximal 2 kWp Modulleistung. Du bist also meilenweit von der 30-kWp-Grenze entfernt. Selbst wenn du zusätzlich zum Balkonkraftwerk eine Dachanlage betreibst, erreichst du die Grenze bei einem normalen Einfamilienhaus kaum.

    Was ist mit der Kleinunternehmerregelung?

    Vor der Einführung des Nullsteuersatzes und der Einkommensteuerbefreiung war die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ein häufig genutzter Weg, um den bürokratischen Aufwand bei kleinen PV-Anlagen zu reduzieren. Als Kleinunternehmer verzichtest du auf die Erhebung von Umsatzsteuer und sparst dir die regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen.

    Seit 2023 ist die Kleinunternehmerregelung für Balkonkraftwerk-Betreiber praktisch irrelevant geworden. Wenn auf den Kauf sowieso keine MwSt anfällt und die Einnahmen steuerfrei sind, gibt es nichts mehr, wofür du die Kleinunternehmerregelung bräuchtest.

    Und nein, du musst die Kleinunternehmerregelung nicht beantragen oder ablehnen. Sie betrifft dich schlicht nicht.

    Gewerbeanmeldung: Musst du nicht

    Eine der häufigsten Fragen: Muss ich für mein Balkonkraftwerk ein Gewerbe anmelden? Die klare Antwort: Nein.

    Warum kein Gewerbe?

    Ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung liegt vor, wenn du eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübst. Bei einem Balkonkraftwerk fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht im gewerblichen Sinne.

    Ja, du sparst Strom und damit Geld. Und ja, theoretisch könntest du eine Einspeisevergütung erhalten. Aber die Beträge sind so gering (ein paar Euro im Monat), dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Du bist ein Privatperson, die ihren eigenen Strom erzeugt und verbraucht. Das ist kein Gewerbe.

    Was ist mit der IHK?

    Manche Betreiber größerer PV-Anlagen (ab 10 kWp aufwärts) berichten, dass sie eine IHK-Beitragsforderung erhalten haben. Das passiert, wenn die Anlage als Gewerbe eingestuft wird. Bei Balkonkraftwerken ist das nicht der Fall. Du wirst keine Post von der IHK bekommen.

    Gewerbesteuer?

    Ebenfalls kein Thema. Selbst wenn (rein hypothetisch) ein Gewerbe vorläge, greift die Gewerbesteuer erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro pro Jahr. Davon bist du mit einem Balkonkraftwerk so weit entfernt, dass es nicht einmal theoretisch relevant ist.

    Die Liebhabereiregelung: Geschichte und Gegenwart

    Ein Konzept, das in älteren Ratgebern noch häufig auftaucht, heute aber keine praktische Bedeutung mehr hat: die Liebhaberei.

    Was Liebhaberei bedeutete

    Im Steuerrecht ist Liebhaberei eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Vor den Steuerbefreiungen ab 2022/2023 war die Liebhabereiregelung ein Weg, um PV-Anlagen-Betreiber von der Steuerpflicht zu befreien. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 ermöglichte es Betreibern kleiner Anlagen, beim Finanzamt einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen. Damit wurden die Einnahmen aus der Anlage steuerlich nicht mehr erfasst, aber im Gegenzug konnten auch keine Verluste geltend gemacht werden.

    Warum die Liebhaberei obsolet ist

    Seit der Einkommensteuerbefreiung ab 2022 ist die Liebhabereiregelung vollständig überflüssig geworden. Die Einnahmen sind per Gesetz steuerfrei, nicht per Antrag. Du musst keinen Antrag auf Liebhaberei stellen, kein Formular ausfüllen und dich nicht beim Finanzamt melden.

    Wenn du in alten Ratgebern Hinweise auf die Liebhabereiregelung findest, sind diese veraltet. Die Regelung existiert zwar noch im allgemeinen Steuerrecht, ist aber für PV-Anlagen bis 30 kWp durch die gesetzliche Steuerbefreiung verdrängt worden.

    Was du beim Finanzamt melden musst: Nichts

    Das ist die kürzeste Sektion in diesem Artikel. Du musst für dein Balkonkraftwerk nichts beim Finanzamt melden. Keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR, keine Umsatzsteuervoranmeldung, keinen Antrag auf Liebhaberei, keine Gewerbeanmeldung.

    Wenn du eine Steuererklärung abgibst (was die meisten Menschen ohnehin tun), brauchst du dein Balkonkraftwerk dort nicht zu erwähnen. Die Einnahmen sind steuerfrei, und der Kauf zum Nullsteuersatz bedarf keiner Angabe in der Steuererklärung.

    Das ist einer der großen Vorteile der aktuellen Regelung: Null Bürokratie auf der Steuerseite.

    Sonderfälle

    Balkonkraftwerk als Vermieter auf vermieteter Immobilie

    Wenn du als Vermieter ein Balkonkraftwerk installierst (zum Beispiel als Ausstattung der Mietwohnung), gelten andere Regeln. Die Anlage ist dann Teil der Vermietungseinkünfte, und die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Einnahmen (Einspeisevergütung) wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Praxis kommt das bei Balkonkraftwerken selten vor, weil die meisten Anlagen vom Mieter selbst installiert und betrieben werden.

    PV-Anlage plus Balkonkraftwerk

    Wenn du bereits eine größere Dachanlage betreibst und zusätzlich ein Balkonkraftwerk installierst, werden die Leistungen addiert. Solange die Gesamtleistung unter 30 kWp bleibt, bleibt alles steuerfrei. Bei einer typischen Dach-Anlage von 10 kWp plus einem 2-kWp-Balkonkraftwerk bist du bei 12 kWp, also weit unter der Grenze.

    Anlage auf einem Gewerbeobjekt

    Wenn du ein Balkonkraftwerk auf einem gewerblich genutzten Gebäude installierst (zum Beispiel auf dem Balkon eines Büros), gelten die gleichen Steuerbefreiungen, solange die Leistungsgrenzen eingehalten werden. Der Nullsteuersatz bei der MwSt und die Einkommensteuerbefreiung sind nicht auf Privatwohnungen beschränkt.

    Verkauf der PV-Anlage

    Wenn du dein gebrauchtes Balkonkraftwerk verkaufst, ist der Verkaufspreis grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich um den Verkauf eines privaten Gegenstands, der nicht der Einkommensteuer unterliegt, solange du die Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkaufst (Spekulationsfrist). Bei einem Balkonkraftwerk, das nach einem Jahr gebraucht weniger wert ist als neu, ist das praktisch ausgeschlossen.

    Steuerliche Entwicklungen und Ausblick

    Die aktuelle steuerliche Regelung für Balkonkraftwerke ist das Ergebnis einer schrittweisen Entwicklung:

    2021: BMF-Schreiben zur Liebhaberei vereinfacht die Steuerbefreiung kleiner Anlagen, erfordert aber einen Antrag.

    2022: Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

    2023: Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Kauf ohne MwSt möglich.

    2025: Die 30-kWp-Grenze für die Einkommensteuerbefreiung gilt ab 1. Januar 2025 einheitlich für alle Gebäudetypen.

    Die Tendenz ist klar: Der Gesetzgeber will die steuerliche Belastung für private Solaranlagen auf null senken und die Bürokratie minimieren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich daran etwas ändert. Im Gegenteil: Die unbefristete Geltung des Nullsteuersatzes und die klare gesetzliche Steuerbefreiung signalisieren, dass der Staat die private Solarstromerzeugung langfristig fördern will.

    Für dich als Balkonkraftwerk-Betreiber bedeutet das: Die Steuer ist kein Thema. Du kaufst zum Nullsteuersatz, du betreibst steuerfrei und du meldest nichts. Weniger Bürokratie geht nicht.